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V E R E I N S S A T Z U N G

Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Emmelshausen e.V.


§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein trägt den Namen
"Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Emmelshausen e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist Emmelshausen

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, den Feuerwehrgedanken nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 ( Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG ) zu fördern.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a) durch ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Ortsgemeinde Emmelshausen
b) durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Feuerwehrangehörigen
c) durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr
d) durch die Beratung der Aufgabenträger in Fragen des Brandschutzes, der allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes
e) durch Öffentlichkeitsarbeit

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können werden:

a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Körperschaften

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3) Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.

(5) Mit dem Ausschluß erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

§ 6

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen

 

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Emmelshausen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) die Wahl der Kassenprüfer, die alle 2 Jahre zu wählen sind
f) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
h) Beschlußfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein
j) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

 

 

 

 

§ 11

Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) weiteren 3 Beisitzern

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

(4) Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(6) Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Über die in der Vorstandssitzung gefaßten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Auflösung

(1) Der Verein wird aufgelöst, wen in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt wird
In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Verbandsgemeindeverwaltung Emmelshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Emmelshausen zu verwenden hat.

 

 

Diese Vereinssatzung wurde am 12.09.92 im Feuerwehrgerätehaus Emmelshausen beschlossen.
Der § 11 Abs. 5 wurde am 25.09.93 geändert.

www.feuerwehr-emmelshausen.de
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